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Historischer Text

Von Gottes Gnaden Friedrich
Fürst zu Waldeck/Graf zu Pyrmont und Rappoltstein/ Herr zu Hohen-Eck und Berolds-Eck/am Wassigen ectr.

Fügen hiermit zu wissen/obwohl des Dreschens bey nächtlicher Zeit; sodann des Flachs-trockenens in den Backofens/warmen Stuben und beym Feuerherd/wie auch dessen Reinmachung und Verarbeitung beym Licht/imgleichen des ohnachtsamen Tobackrauchens/und dahero Tobackpfeifen/welcher mit Deckeln versehen sind /und daß niemand mit einer Tobacks-Pfeiffe in die Ställe/uff die Balken und Bodens oder die Orte wo Stroh/Futter oder Heu verwahret wird/gehen/noch auch des Toback Rauchens auf der Dresche sich Anmassen solle/ zu unterschiedenen malen/gar nötige Verordnungen gemacht und Publicieret worden sind;So müssen wir doch mit Unserm größten Mißfallen und Ungnade vernehmen/daß auf deren Geleb- und observierung in alle Wege mit gehörigen Ernst und Schärfe nicht gehalten/ und contraventiones der Gebühr nach bestraft werden; Wie aber das gleich nach Mitternacht zu verrichtende Dreschen/ die nächtliche und bey Licht vorzunehmende Verarbeitung des Flachses/und dessen vorhin angeführte ohnerlaubte Trocknung/wie weniger nicht das ohnachtsame verbotene Toback Rauchen vielen grossen/und öfters ohnwiedersetzlichen Schaden/mit Einäscherung ganzer Städte und Dörfer/auch in Unseren eignen Landen/nach sich gezogen/mithin viele Menschen in den äussersten Ruin und Armuth gesetzet hat/und zu besorgen Stehet/daß wenn execilus und contraventiones nicht allen Fleißes inquiriret/und solche bestrafft werden/noch mehrere Unglücksfälle sich zutragen dörfften/ zu soviel möglicher Abkehr und Verhütung derer/Wir dann nicht allein alle dahing respicirende und vorhin verschiedentlich Publicierte Verordnungen und Edicte hiermit ausdrücklich wiederholen/und wollen/daß denen selben in allen Stücken bey Vermeydung der denenselben einverleibten pein/ und auch dem Befinden nach zu schärffender Leibes Straffe genau nachgelebet werde, sondern verordnen und befehlen auch nochmalen hierdurch und kraft dieses/der obangeführten Trocknung des Flachses in den Backofens/warmen Stuben/beim Feuerherd oder vor den Ofens/auch Verarbeitung dessen bey nächtlicher Zeit/und beym Lichte/dann auch des Lampen/fackeln oder Kertzen und Feur-Tragens/in offnen Gefässern/und Scherben über die Gassen bey 5Rthl. Straffe/imgleichen des Tobackrauchens beym Dreschen und sonsten in den Ställen/Bälken/Bühnen/und Orten/wo Stroh/Futter und Hei ist/so dann auff den Gassen/mit offenen angesteckten Pfeiffen /als worinnen in specidi von der sodatesque excediren/und zwar dieser bey scharffer militairischer Straffe/anderen bey 14tägiger Gefängniß Straffe mit Wasser und Brot zu speisen/sich gä ntzlich zu enthalten wie weniger nicht/mit dreschen/Kessel brauen/und Waschen/erst Morgens nach 3 Uhr bey einer Leuchte/bey 5 Rthl. Anzufangen/auch in die Ställe/Balcken/bühnen/oder diejenige Oerter und Ende/wo Futter/Stroh oder Heu bewahrlich behalten wird/mit keinem Lich oder Lampe/sondern jedemal einer Leuchte bey gleichmäßigen 5Rthl Straffe/welche über halb dem Fisko, und halb dem Denuncianten zufallen solle/zu gehen/zu dem Ende dann in jedem Haus eine Leuchte angeschaffet/und solche alljährlich in den Städten vor dem Magistrat, auf dem Lande in denen Dörffern aber vor den jedesmalichen Richters oder Gräbens/den Tag nach Michaelis, bey 1 Rthl Straffe vorgezeiget/und diejenigen/so keine Leuchte haben/zur Straffe aufgezeichnet/und eingerüget werden sollen.
Befehlen demnach Unsern Drosten/Land-Schultheiß/Land-Richtern/Beamten/Richters/Gräben/Vorstehers auf dem Lande/so dann Commissarien, Richters/Burgermeistern und Rath/in denen Städten über diese Verordnung steif und fest zu halten/des Endes durch gute Veranstaltungen zum fleißigen visitiren/die contravenientes zu erkundigen/und jede contravention zum ersten mal mit der vorhin erwehnt/und ordinirten Straffe/auch diejenige/welche die Excessus verschweigen/jedesmal mit 2 Rhtl. Straffe zu belegen; Falß aber zum zweyten mal darwieder gehandelt wird/den contravenienten in Haft zu bringen/und davon zu dessen tüchtigen Bestraffung an Unser nachgesetzte Regierunge zu referieren;Allermassen auch derjenige contraveniente/durch welchen ein Unglück oder Brandschade entstehet/solches mit dem Leben büssen solle.
Damit nun dieser wohlmeinende höchstnötig und dienliche Verordnung zu Männiglicher Wissenschaft kommt/und niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen Ursach habe/soll selbige all-jährlich auf dem 3ten Epiphan. von der Cantzel/nach abgehaltener Haupt-Predigt publiciret und abgelesen werden.

Arolsen den 13. October 1724
(Siegel) Friedrich/Fürst
zu Waldeck