Über historischen Text
– Am 9. Mai 1476 wurde Frankenberg (Eder) fast völlig zerstört. Mit Eimerketten wurde das Wasser von der Eder auf den Berg geschafft. Dies war nur einer von 4 Großbränden in dieser Stadt.
– Am 19. Februar 1761 zündeten französische Soldaten die Stiftskirche in Hersfeld an. Dadurch wurden auch die angrenzenden Abteigebäude und viele Wohnhäuser vernichtet.
– Beerfelden (Odenwald) wird am 29. April 1810 zu 80% eingeäschert. Eine brennende Fettpfanne hatte die Katastrophe ausgelöst.
– Am 10. Juli 1895 zündeten in Brotterode zwei ,vier und fünf Jahre alte, Jungen in der Scheune ein „kleines Feuerchen“ an, um sich eine Forelle zu braten. In Minuten war dies die Ursache eines Feuersturms, der das ganze Dorf vernichtete. Über 2000 Menschen waren obdachlos.
Beliebig kann man von jeder Stadt (Limburg, Kassel, Hamburg usw.) Brände zu allen Zeiten aufzählen.
Auslöser waren meist Nichtigkeiten, die bei der engen Bauweise zum Verhängnis wurden. Verordnungen wurden zwar erlassen, aber oft nicht befolgt.
Die Not nach solchen Katastrophen war natürlich groß. Die sogenannte Brandkollekte (eine mehr oder weniger freiwillige Spende) konnte den Schaden nie gutmachen.
Durch den Siebenjährigen Krieg war die Wirtschaft zerrüttet. Die Landstände drängten 1761 bei Landgraf Friedrich II zu Hessen-Kassel auf die Einrichtung deiner „Brand-Cassa.“ Am 27. April 1767 unterzeichnete der Landgraf die Gründungspräambel zur Errichtung der Brandkasse. Dieses Werk hat sich in den vergangenen 230 Jahren so segensreich und doch fortschrittlich ausgewirkt, daß, wollte man einen Vergleich herstellen, nur die Einführung der Sozialgesetze (Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung) nach 1880 in Frage käme.
Zunächst war der Beitritt den Bürgern bis auf geringe Ausnahmen freigestellt. Bis zum 20. November 1829 behielten die 29 Paragraphen der Präambel in dieser Form ihre Gültigkeit. Von da an erhielt die „Brandkasse“ das Monopol für die Gebäudefeuerversicherung. Erst ab 1. Juli 1993 wurde dies durch EU-Verordnung geändert.
Grundsatz war: Die Gebäude wurden entsprechend ihrem Wert der Wiederherstellung von Sachverständigen abgeschätzt. Im Schadensfall bestand Wiederaufbaupflicht, anderenfalls wurde eine geringere Entschädigung gezahlt. Die Auszahlung der Entschädigung wurde Zug um Zug nach dem Grad des Wiederaufbaues ausgezahlt. Das Bedarfsdeckungsprinzip ist klar festgelegt. Außer notwendigen Rücklagen wird der Beitrag auf das gesamte Versicherungskapital umgelegt und eine Fortschreibung des Baukostenindex nach dem neuesten Stand vorgenommen.
Das Arbeitsgebiet der Brandversicherung umfaßte aber nicht nur die Schadenregulierung, sondern auch die Schadensverhütung.
Viele Bestimmungen der Bauordnungen sind durch die „Brandkasse“ angeregt und als solche eingeflossen (Brandmauern, Schornsteine, Abstand zum Nachbargebäude usw.)
Aber auch und vor Allem die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren ist fast undenkbar, ohne die Hilfe und finanzielle Unterstützung der später „Hessische Brandversicherungsanstalt“ genannten Institution. Es muß gesagt werden, daß die Einnahmen der Anstalt weder „ dem Staat“ noch privaten Aktionären zugeflossen sind, sondern ausschließlich zum Nutzen der Versichertengemeinschaft.
Am Rande sei erwähnt, daß die 1926 erfolgte Erweiterung auf die Mobilarversicherung, und die nunmehr durchgeführte Neustrukturierung mit der Freigabe des Versicherungszwanges in der Gebäudesparte, in der bewährten Tradition erfolgte.
Keine andere Versicherung hat es sich so zur Aufgabe gemacht , den Schutz gegen die Armut nach Katastrophen zu bieten.